Wahlen: Unterschied zwischen den Versionen
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→Auszählung: Korrektur |
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* Stimmzettel sind zu werten, wenn die Markierungen einen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen. | * Stimmzettel sind zu werten, wenn die Markierungen einen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen. | ||
* Die Form der Markierung ist nicht vorgeschrieben, solange pro auszufüllender Zeile ein Feld eindeutig markiert ist. | * Die Form der Markierung ist nicht vorgeschrieben, solange pro auszufüllender Zeile ein Feld eindeutig markiert ist. | ||
*Kumulieren ist nicht zulässig, mit Zahlen ausgefüllte Zeilen zählen als ungültig. | |||
* Ausstreichungen sind zulässig. | * Ausstreichungen sind zulässig. | ||
* Leere Zeilen werden als Enthaltung gewertet. | * Leere Zeilen werden als Enthaltung gewertet. | ||
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* Verfassungsfeindliche Symbole werden als ungültig gewertet. | * Verfassungsfeindliche Symbole werden als ungültig gewertet. | ||
* Markierungen, die einer außenstehenden Person Rückschlüsse auf die Identität der ausfüllenden Person ziehen lassen machen den gesamten Wahlzettel ungültig. | * Markierungen, die einer außenstehenden Person Rückschlüsse auf die Identität der ausfüllenden Person ziehen lassen machen den gesamten Wahlzettel ungültig. | ||
* | * Bei Kennzeichnungen, die durch die obenstehenden Regelungen nicht abgedeckt sind, entscheidet die Wahlleitung, ob der Stimmzettel zu werten ist. | ||