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* Stimmzettel sind zu werten, wenn die Markierungen einen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen.
* Stimmzettel sind zu werten, wenn die Markierungen einen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen.
* Die Form der Markierung ist nicht vorgeschrieben, solange pro auszufüllender Zeile ein Feld eindeutig markiert ist.
* Die Form der Markierung ist nicht vorgeschrieben, solange pro auszufüllender Zeile ein Feld eindeutig markiert ist.
*Kumulieren ist nicht zulässig, mit Zahlen ausgefüllte Zeilen zählen als ungültig.
* Ausstreichungen sind zulässig.
* Ausstreichungen sind zulässig.
* Leere Zeilen werden als Enthaltung gewertet.
* Leere Zeilen werden als Enthaltung gewertet.
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* Verfassungsfeindliche Symbole werden als ungültig gewertet.
* Verfassungsfeindliche Symbole werden als ungültig gewertet.
* Markierungen, die einer außenstehenden Person Rückschlüsse auf die Identität der ausfüllenden Person ziehen lassen machen den gesamten Wahlzettel ungültig.
* Markierungen, die einer außenstehenden Person Rückschlüsse auf die Identität der ausfüllenden Person ziehen lassen machen den gesamten Wahlzettel ungültig.
* Ist ein Wahlzettel mit Zeichen versehen, die nicht lediglich der Kenntlichmachung der eindeutigen Stimme dienen, entscheidet die Wahlleitung, ob der Stimmzettel zu werten ist.
* Bei Kennzeichnungen, die durch die obenstehenden Regelungen nicht abgedeckt sind, entscheidet die Wahlleitung, ob der Stimmzettel zu werten ist.