Cannabis

Version vom 10. Juli 2024, 10:35 Uhr von Leonard.ittner (Diskussion | Beiträge) (Seite erstellt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Das Konsumcannabisgesetz[1] ist am 01. April 2024 in Kraft getreten.

Bezüglich seiner Anwendbarkeit in den Wohnheimen des Studierendenwohnheim des KIT e.V. erging am 04. Juli 2024 folgende schriftliche Mitteilung des Geschäftsführers an die Bewohner:

„Sehr geehrte Bewohnerinnen und Bewohner,

die Bewohner sind im Rahmen des gesetzlich Erlaubten berechtigt, in ihren eigenen Zimmern Cannabis und Pflanzenmaterial anzubauen bzw. zu besitzen. Cannabis und Pflanzenmaterial sind vom jeweiligen Bewohner durch geeignete Maßnahmen und Sicherungsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Der Anbau oder das Aufstellen von Cannabispflanzen, die Aufbewahrung von Cannabissamen sowie abgeerntetem Pflanzenmaterial ist in allen übrigen Räumlichkeiten (insbesondere Küchen, Aufenthaltsräumen, Fluren) und Liegenschaften (insbesondere Gärten und Wege) des Studierendenwohnheim des KIT e.V. strikt verboten. Aufgrund der Schutzvorschriften in § 10 Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Verbindung mit den Straf- und Bußgeldvorschriften in § 34 und § 36 KCanG ist das Studierendenwohnheim als Vermieter verpflichtet, dieses Verbot zum Schutz der Bewohner und ihrer Besucher auszusprechen, um die Gefahr gesundheitlicher Schäden zu minimieren und Rechtsverstöße abzuwenden.

Abgeerntetes Pflanzenmaterial, Cannabissamen und Cannabispflanzen, die sich außerhalb ihrer eigenen Zimmer befinden, sind dementsprechend [...] aus den übrigen Räumlichkeiten und unseren Liegenschaften zu entfernen. Folgen Sie dieser Aufforderung nicht, werden wir ggf. durch die Mitarbeiter abgeerntetes Pflanzenmaterial, Cannabissamen und Cannabispflanzen kostenpflichtig einziehen lassen sowie Abmahnungen aussprechen.“