Immatrikulationskontrolle: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäss §11.9 des HaDiKo-Mietvertrags ist jeder ordentliche Bewohner verpflichtet bis spätestens vier Wochen nach Semesterbeginn der Geschäftsführung eine aktuelle '''Immatrikulationsbescheinigung''' vorzulegen. Diese Kontrolle haben die [[Kontrollrat|Kontrollräte]] der studentischen [[Selbstverwaltung]] übernommen. | Gemäss §11.9 des HaDiKo-Mietvertrags ist jeder ordentliche Bewohner verpflichtet bis spätestens vier Wochen nach Semesterbeginn der Geschäftsführung eine aktuelle '''Immatrikulationsbescheinigung''' vorzulegen. Diese Kontrolle haben die [[Kontrollrat|Kontrollräte]] der studentischen [[Selbstverwaltung]] übernommen. | ||
==Studenten des {{KIT}}, der {{FH}} (Fachhochschule) oder der {{PH}} == | ==Studenten des {{KIT}}, der {{FH||gen}} (Fachhochschule) oder der {{PH||gen}} == | ||
Studenten dieser Einrichtungen können über die jeweiligen elektronische Selbstbedienung der Hochschule einen Verifikationsschlüssel zu generieren, über den elektronisch die Immatrikulation bestätigt werden kann. Hierfür gibt es Eingabefeld in der [[HEIDI]]: [https://heidi.hadiko.de/imma/ Elektronische Bestätigung der Imma] | Studenten dieser Einrichtungen können über die jeweiligen elektronische Selbstbedienung der Hochschule einen Verifikationsschlüssel zu generieren, über den elektronisch die Immatrikulation bestätigt werden kann. Hierfür gibt es Eingabefeld in der [[HEIDI]]: [https://heidi.hadiko.de/imma/ Elektronische Bestätigung der Imma] | ||